StartseiteWer wir sindStatuten

Ausgabe vom 16. Mai 2007

als PDF-Datei öffnen [19 KB]

Allgemeines
Art. 1. Name und Sitz
Unter dem Namen „Tanzclub Stäfa“ besteht ein Verein im Sinne von Art. 60ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz in Stäfa.

Art. 2. Zweck
Der Verein bezweckt die Förderung und Pflege der Paartänze (vor allem Standard und Latin). Seine Tätigkeiten sind politisch und konfessionell neutral.

Mitgliedschaft, Rechte und Pflichten
Art. 3. Arten der Mitgliedschaft
Es bestehen folgende Mitgliederkategorien:
- Clubtänzer
- Kandidaten

Art. 4. Aufnahme und Austritt
Die Mitgliedschaft kann jedermann erwerben, der den Mitgliederbeitrag bis zum angegebenen Fälligkeitsdatum bezahlt hat. Ueber die Aufnahme oder den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

Ein Austritt ist nur auf Ende eines Vereinsjahres möglich. Der Austritt ist rechtzeitig mündlich oder schriftlich dem Kassier mitzuteilen.

Art. 5. Ausschluss
Mitglieder, die gegen die Statuten verstossen oder die Interessen des Vereins schädigen, können durch den Vorstand sofort oder an einer GV mit Zweidrittelmehrheit ausgeschlossen werden.

Art. 6. Ende der Mitgliedschaft
Mit der Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen. Verbindlichkeiten des Mitgliedes gegenüber dem Verein bleiben jedoch bestehen.

Art. 7. Haftung
Für die Verpflichtungen des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung über den von der GV festgelegten Mitgliederbeitrages ist ausgeschlossen.

Organisation
Art. 8. Organe
a) Die Generalversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Rechnungsrevisoren

Generalversammlung
Art. 9. Die Generalversammlung
Die Generalversammlung (GV) ist oberstes Organ des Vereins. Ihre Aufgaben sind insbesondere:
- Abnahme der Jahresberichte
- Abnahme der Jahresrechnung
- Décharge-Erteilung an den Vorstand
- Wahlen
- Genehmigung des Budgets
- Festsetzung der Mitgliederbeiträge
- Genehmigung des Jahresprogramms
- Beschlussfassung über Anträge
- Änderung der Statuten

Die Einladung zu einer GV hat mindestens 10 Tage vor deren Durchführung zu erfolgen.

Jede statutengemäss einberufenen GV ist beschlussfähig. Sofern die Statuten nichts anderes vorschreiben, werden Beschlüsse an der GV mit einfachem Mehr der abgegebenen Stimmen gefasst.

Zu einer ausserordentlichen GV wird eingeladen, wenn der Vorstand oder mindestens ein Fünftel der wahlberechtigten Mitglieder dies verlangen.

Vorstand
Art. 10. Zusammensetzung
Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- Präsident
- Kassier
- Aktuar
- Beisitzer

Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach aussen. Er erarbeitet ein Jahresprogramm und organisiert den Tanzbetrieb. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident den Stichentscheid.

Art. 11. Wahl, Amtsdauer
Die Vorstandsmitglieder werden von der GV gewählt. Der Präsident wird als solcher gewählt. Im übrigen konstituiert sich der Vorstand selber und wählt aus seiner Mitte den Vizepräsidenten. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Art. 12. Kompetenzen, Zeichnungsberechtigung
Der Vorstand hält sich an das genehmigte Budget und sorgt für einen wirtschaftlichen Einsatz des Vereinsvermögens.

Die unter Art. 10. genannten Vorstandsmitglieder führen Kollektivunterschrift zu zweien. Dem Kassier und dem Präsidenten kann für den Zahlungsverkehr Einzelunterschrift erteilt werden.

Rechnungsrevisoren
Art. 13. Aufgaben
Es werden zwei Rechnungsrevisoren gewählt. Das Amtsältere führt den Vorsitz. Sie prüfen die Jahresrechnung und erstatten einen schriftlichen Bericht an die GV. Bei Bedarf sind sie jederzeit berechtigt, eine Vorstandssitzung einzuberufen.

Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.

Mitgliederbeiträge
Art. 14. Festsetzung
Die GV setzt die Beiträge so fest, dass ein ausgeglichener Haushalt gewährleistet ist.

Statuten
Art. 15. Änderungen
Änderungen dieser Statuten sind nur an einer GV mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten möglich.

Art. 16. Inkraftsetzung
Vorliegende Statuten wurden an der GV vom 16. Mai 2007 in Kraft gesetzt und ersetzen alle früheren Ausgaben.

Auflösung des Vereins
Art. 17. Form
Die Auflösung des Vereins kann nur an einer GV beschlossen werden. Der Beschluss muss mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten gefasst werden. Das Vereinsvermögen fällt einer karitativen oder kulturellen Institution mit Sitz in Stäfa zu.

Stäfa, 16. Mai 2007
Der Präsident: Der Vizepräsident:


Martin Hofmann Rudolf Warmers

SitemapKontaktImpressum